Landschaftsgärtner
 

Abnahme

1. Arten der Abnahme

Im Baurecht wird zwischen verschiedenen Formen unterschieden, wie eine Abnahme vollzogen werden kann:

  • Ausdrückliche Abnahme: Die Regelausführung. Auftraggeber und Landschaftsgärtner erklären nach gemeinsamer Besichtigung mündlich oder schriftlich, dass das Werk abgenommen ist.
  • Förmliche Abnahme: Wird von einer Partei verlangt. Es erfolgt eine gemeinsame Begehung, deren Ergebnisse in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden (zwingend ratsam bei Großprojekten).
  • Konkludente (schlüssige) Abnahme: Der Kunde zeigt durch sein Verhalten, dass er das Werk als im Wesentlichen fehlerfrei akzeptiert (z. B. durch den vollständigen Bezug/die Nutzung des Gartens oder das spurlose Bezahlen der Schlussrechnung ohne Vorbehalt).
  • Fiktive Abnahme: Das Werk gilt nach Ablauf einer gesetzlichen Frist automatisch als abgenommen, wenn der Kunde trotz Fertigstellung und Aufforderung die Abnahme nicht innerhalb der Frist verweigert.

2. Abnahme nach § 640 BGB

Gilt primär für Verträge mit Privatkunden (Verbraucherbauvertrag).

  • Pflicht des Kunden: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Natur des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist .
  • Fiktion nach BGB: Seit der Baurechtsreform gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Landschaftsgärtner dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert hat.

3. Abnahme nach § 12 VOB/B

Gilt nur, wenn die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (Standard bei öffentlichen und gewerblichen Kunden).

  • Fristen für die Fiktion:Wird keine förmliche Abnahme verlangt, gilt das Werk nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen.Nutzt der Auftraggeber das Werk (z. B. durch Freigabe des Parkplatzes), gilt es nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B bereits nach 6 Werktagen der Nutzung als abgenommen.
  • Teilabnahme: Der Landschaftsgärtner kann nach § 12 Abs. 2 VOB/B die Abnahme in sich geschlossener Teile der Leistung verlangen (z. B. Fertigstellung der Pflasterarbeiten, bevor die Pflanzphase beginnt).

4. Folgen der Abnahme

Die Abnahme dreht die rechtlichen Verhältnisse zwischen Handwerker und Kunde komplett um:

  • Gefahrübergang: Das Risiko für zufällige Schäden (z. B. Vandalismus, Unwetterschäden) geht vom Landschaftsgärtner auf den Kunden über.
  • Fälligkeit der Vergütung: Erst mit der Abnahme wird der Anspruch auf die Schlusszahlung (Schlussrechnung) rechtlich fällig.
  • Beweislastumkehr: Vor der Abnahme muss der Gärtner beweisen, dass seine Arbeit mangelfrei ist. Nach der Abnahme muss der Kunde beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser vom Gärtner verursacht wurde.
  • Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistung): Die Frist beginnt am Tag nach der Abnahme zu laufen (nach BGB meist 5 Jahre, nach VOB/B meist 4 Jahre für Bauwerke).
  • Verlust von Rechten: Bekannte Mängel müssen bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten werden, sonst verliert der Kunde seine Ansprüche auf spätere kostenlose Nachbesserung dieser Mängel.

5. Abnahme bei Pflanz- / Rasenarbeiten

Lebende Werkstoffe (Pflanzen, Rollrasen, Ansaaten) unterliegen im GaLaBau Sonderregelungen nach DIN 18916 und DIN 18917:

  • Fertigstellungspflege: Pflanzarbeiten und Rasenansaaten sind zum Zeitpunkt der baulichen Fertigstellung oft noch nicht abnahmefähig, da sie anwachsen müssen. Die Abnahme erfolgt meist erst nach einer vertraglich vereinbarten Fertigstellungspflege (z. B. nach dem ersten oder zweiten Rasenschnitt).
  • Abnahmekriterium: Für eine erfolgreiche Abnahme muss ein "ordnungsgemäßer Zustand" vorliegen. Das bedeutet: Kraftvoller Austrieb bei Gehölzen, geschlossene Grasnarbe ohne Fehlstellen beim Rasen, Unkrautfreiheit nach den Vorgaben der VOB/C.
  • Anwuchsgarantie: Eine Vereinbarung über eine Anwuchsgarantie verlängert das Risiko des Landschaftsgärtners über die Abnahme hinaus. Ohne diese Garantie haftet der Gärtner nach der Abnahme nicht mehr für das Eingehen von Pflanzen, sofern er nachweisen kann, dass er gesundes Material fachgerecht gepflanzt hat (da Pflegefehler des Kunden das Sterben der Pflanze verursacht haben könnten).

6. Abnahmeprotokoll

Das schriftliche Protokoll ist das wichtigste Dokument zur Absicherung des Betriebs und sollte folgende Punkte zwingend enthalten:

  • Formalia: Datum, Ort, Name des Bauvorhabens sowie Namen aller anwesenden Personen.
  • Erklärung: Eindeutiger Text, dass das Werk (oder definierte Teile) abgenommen wird.
  • Mängelliste: Detaillierte Auflistung aller bei der Begehung gefundenen Restmängel oder noch ausstehenden Restleistungen.
  • Fristen: Konkrete Termine zur Behebung der im Protokoll festgehaltenen Mängel.
  • Vorbehalte: Vermerk des Kunden bezüglich eventueller Vertragsstrafen (falls vereinbart und Verzug vorlag).
  • Unterschriften: Das Protokoll muss zwingend von beiden Vertragsparteien (oder deren bevollmächtigten Vertretern) vor Ort unterschrieben werden.