Landschaftsgärtner
 

VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 

Die VOB ist das rechtliche und technische Fundament für jeden Landschaftsgärtner bei öffentlichen und größeren privaten Aufträgen.Die VOB gliedert sich in drei Teile (A, B und C), die für den GaLaBau jeweils eine spezifische Bedeutung haben:

VOB/A: 

Die Vergabe (Wie komme ich an den Auftrag?)Hier wird geregelt, wie Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber ausgeschrieben und vergeben werden.

  • Wichtig für den GaLaBauer: Es regelt die Spielregeln für Ausschreibungen, einzuhaltende Fristen, die Form der Angebotsabgabe und den Ablauf von Vergabeverfahren.
  • Abgrenzung: Reine Pflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschnitt) fallen rechtlich oft unter das Dienstleistungsrecht (VOL/VgV). Sobald jedoch bauliche Veränderungen stattfinden (z. B. Neuanlagen, Pflasterungen, Großbaumpflanzungen), gilt die VOB/A als Bauleistung.

VOB/B: 

Der Vertrag (Wie wird der Auftrag ausgeführt?)Die VOB/B regelt die rechtlichen Bedingungen während der Bauphase. Sie muss im Vertrag mit Privatkunden immer explizit als Ganzes vereinbart werden.

  • § 4 Ausführung: Der Landschaftsgärtner trägt die Verantwortung für die fachgerechte Umsetzung. Bei Planungsfehlern des Architekten muss er schriftlich Bedenken anmelden (Bedenkenanzeige), um haftungsfrei zu bleiben.
  • § 6 Behinderung: Kann wegen Frost, Nässe oder unfertigen Vorarbeiten anderer Gewerke nicht gearbeitet werden, muss eine Behinderungsanzeige schriftlich eingereicht werden, um Bauzeitverlängerungen einzufordern.
  • § 12 Abnahme: Mit der Abnahme (z. B. Fertigstellungspflege beendet) geht die Gefahr auf den Kunden über und die Gewährleistungsfrist beginnt.
  • § 13 Mängelansprüche: Die gesetzliche Gewährleistung nach VOB/B beträgt in der Regel 4 Jahre (nach BGB wären es 5 Jahre).
  • § 14 Abrechnung: Rechnungen müssen zwingend prüfbar aufgestellt sein (inkl. nachvollziehbarer Aufmaßblätter und Skizzen).

VOB/C: 

Die Technik (Wie wird gebaut und abgerechnet?)Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV). Für Landschaftsgärtner ist hier die DIN 18320 („Landschaftsbauarbeiten“) die wichtigste Bibel.

Die DIN 18320 definiert genau, was zu welcher Leistung gehört:

1. Nebenleistungen vs. Besondere Leistungen

Nebenleistungen (im Preis inbegriffen): 

  • Müssen nicht extra im Leistungsverzeichnis (LV) stehen (z. B. Einrichten der Baustelle, Vorhalten von Standardwerkzeug, Messungen für die eigene Ausführung).

Besondere Leistungen (müssen extra bezahlt werden): 

  • Müssen im LV separat aufgeführt sein (z. B. Schutz von vorhandenen Bäumen nach DIN 18920, aufwendige Bodenanalysen, Entsorgung kontaminierter Böden).

2. Die wichtigsten Abrechnungsregeln (Abschnitt 5 der DIN 18320)

Damit beim Aufmaß kein Geld verschenkt wird, gelten exakte Übermessungsregeln:

  • Flächenmaß (z. B. Rollrasen, Pflaster): Aussparungen (wie Solitärbäume, Schächte, Beete) bis zu einer Einzelgröße von 2,50 m² werden einfach übermessen (also voll als Fläche berechnet).
  • Längenmaß (z. B. Zäune, Randsteine): Unterbrechungen (wie Pfosten oder Einbauten) bis zu 1,00 m Länge werden durchgehend berechnet.
  • Bodenarbeiten: Sämtliche Oberbodenarbeiten (Mutterboden lösen, lagern, einbauen) sind komplett in der DIN 18320 verankert und getrennt vom tiefen Erdbau zu betrachten.