VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Die VOB ist das rechtliche und technische Fundament für jeden Landschaftsgärtner bei öffentlichen und größeren privaten Aufträgen.Die VOB gliedert sich in drei Teile (A, B und C), die für den GaLaBau jeweils eine spezifische Bedeutung haben:
VOB/A:
Die Vergabe (Wie komme ich an den Auftrag?)Hier wird geregelt, wie Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber ausgeschrieben und vergeben werden.
- Wichtig für den GaLaBauer: Es regelt die Spielregeln für Ausschreibungen, einzuhaltende Fristen, die Form der Angebotsabgabe und den Ablauf von Vergabeverfahren.
- Abgrenzung: Reine Pflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschnitt) fallen rechtlich oft unter das Dienstleistungsrecht (VOL/VgV). Sobald jedoch bauliche Veränderungen stattfinden (z. B. Neuanlagen, Pflasterungen, Großbaumpflanzungen), gilt die VOB/A als Bauleistung.
VOB/B:
Der Vertrag (Wie wird der Auftrag ausgeführt?)Die VOB/B regelt die rechtlichen Bedingungen während der Bauphase. Sie muss im Vertrag mit Privatkunden immer explizit als Ganzes vereinbart werden.
- § 4 Ausführung: Der Landschaftsgärtner trägt die Verantwortung für die fachgerechte Umsetzung. Bei Planungsfehlern des Architekten muss er schriftlich Bedenken anmelden (Bedenkenanzeige), um haftungsfrei zu bleiben.
- § 6 Behinderung: Kann wegen Frost, Nässe oder unfertigen Vorarbeiten anderer Gewerke nicht gearbeitet werden, muss eine Behinderungsanzeige schriftlich eingereicht werden, um Bauzeitverlängerungen einzufordern.
- § 12 Abnahme: Mit der Abnahme (z. B. Fertigstellungspflege beendet) geht die Gefahr auf den Kunden über und die Gewährleistungsfrist beginnt.
- § 13 Mängelansprüche: Die gesetzliche Gewährleistung nach VOB/B beträgt in der Regel 4 Jahre (nach BGB wären es 5 Jahre).
- § 14 Abrechnung: Rechnungen müssen zwingend prüfbar aufgestellt sein (inkl. nachvollziehbarer Aufmaßblätter und Skizzen).
VOB/C:
Die Technik (Wie wird gebaut und abgerechnet?)Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV). Für Landschaftsgärtner ist hier die DIN 18320 („Landschaftsbauarbeiten“) die wichtigste Bibel.
Die DIN 18320 definiert genau, was zu welcher Leistung gehört:
1. Nebenleistungen vs. Besondere Leistungen
Nebenleistungen (im Preis inbegriffen):
- Müssen nicht extra im Leistungsverzeichnis (LV) stehen (z. B. Einrichten der Baustelle, Vorhalten von Standardwerkzeug, Messungen für die eigene Ausführung).
Besondere Leistungen (müssen extra bezahlt werden):
- Müssen im LV separat aufgeführt sein (z. B. Schutz von vorhandenen Bäumen nach DIN 18920, aufwendige Bodenanalysen, Entsorgung kontaminierter Böden).
2. Die wichtigsten Abrechnungsregeln (Abschnitt 5 der DIN 18320)
Damit beim Aufmaß kein Geld verschenkt wird, gelten exakte Übermessungsregeln:
- Flächenmaß (z. B. Rollrasen, Pflaster): Aussparungen (wie Solitärbäume, Schächte, Beete) bis zu einer Einzelgröße von 2,50 m² werden einfach übermessen (also voll als Fläche berechnet).
- Längenmaß (z. B. Zäune, Randsteine): Unterbrechungen (wie Pfosten oder Einbauten) bis zu 1,00 m Länge werden durchgehend berechnet.
- Bodenarbeiten: Sämtliche Oberbodenarbeiten (Mutterboden lösen, lagern, einbauen) sind komplett in der DIN 18320 verankert und getrennt vom tiefen Erdbau zu betrachten.